Satzung

§1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Die Stiftung trägt den Namen „Klemens Pleyer-Stiftung für Privatrecht Darmstadt“.

(2) Sie hat ihren Sitz in Darmstadt.

(3) Sie eine unselbständige, gemeinnützige Stiftung in der Verwaltung der Vereinigung von Freunden der Technischen Universität zu Darmstadt e.V.

§2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuergebünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Sie ist dabei selbstlos tätig.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erforschung des Privatrechts an der Technischen Universität Darmstadt, insbesondere durch

  • die Vergabe von Stipendien bzw. Beihilfen an Doktoranden
  • die Bewilligung von Druckkostenzuschüssen,
  • finanzielle Hilfe für wissenschaftliche Veranstaltungen
  • und für die Anschaffung von Fachbüchern
  • oder ähnliche zweckdienliche Anwendungen

(3) Die vorgenannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke nachhaltig zu verwirklichen.

(4) Die Zuwendungsempfänger haben keinen Anspruch gegenüber der Stiftung; ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§3 Verwendung der Vermögenserträge

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes und zur Absicherung des Stiftungsvermögnes gegen inflatorische Einflüsse zu verwenden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 105.858,96 Euro ausgestattet.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

§5 Vorstand

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Dem Vorstand gehören an

  • der Vorsitzende der Vereinigung von Freunden der Technischen Universität Darmstadt e.V.
  • Ein Vertreter der Rechtswissenschaften der Technischen Universität Darmstadt; dieser wird einvernehmlich durch den Vorsitzenden der Vereinigung von Freunden der TEchnischen Universität zu Darmstadt e.V. und den Präsidenten der Technischen Universität benannt.
  • Der Präsident der Technischen Universität Darmstadt oder ein von ihm benanntes Mitglied des Präsidiums.

(3) Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§6 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stftungsmittel und Satzungsänderungen. Beschlüsse sind in Protokollen festzuhalten.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestnes der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zweckändernde Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit.

(3) Der Vorstand soll zu mindestens einer Sitzung im Geschäftsjahr einberufen werden.

(4) Beschlüsse des Vorstandes können auch telefonische, brieflich oder per E-Mail herbeigeführt werden.

§7 Anträge

(1) Anträge auf Stiftungsleistungen können nur rechtswissenschaftliche Professoren der Technischen Universität Darmstadt stellen.

(2) Anträge sind an die Vereinigung von Freunden der Technischen Universität zu Darmstadt e.V. zu dem von dieser benannten Termin zu stellen.

(3) Die Gewährung von Zuwendungen ist mit der Auflage verbunden, nach Abschluss der Mittelausgabe gegenüber der Vereinigung von Freunden der Technischen Universität zu Darmstadt e.V. einen zahlenmäßigen Nachweis abzugeben. Rechnungen sind der Vereinigung von Freunden der Technischen Universität zu Darmstadt E.V. zur Begleichung vorzulegen.

§8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§9 Vermögensfall

Sollte die Vereinigung von Freunden der Technischen Universität zu Darmstadt e.V. aufgelöst werden oder sonst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr zur Erfüllung des Stiftungszweckes in der Lage sein, soll das Stiftungsvermögen auf einen vom Präsidenten der Technischen Universität Darmstadt zu benennenden Treuhänder übergehen und von diesem zu dem genannten Stiftungszweck verwendet werden.

Darmstadt, den 05.09.2005