SATZUNG
der Vereinigung von Freunden der Technischen Universität zu Darmstadt e.V.

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- Ernst-Ludwigs-Hochschulgesellschaft -

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Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 23.11.2021.

I. Sitz und Zweck

§ 1

Die Vereinigung von Freunden der Technischen Universität zu Darmstadt e.V. – Ernst-Ludwig-Hochschulgesellschaft – wurde am 29. Juni 1918 errichtet und ist in Darmstadt in das Vereinsregister eingetragen. Sie hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Darmstadt. Das Vereinsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 2

Die Vereinigung bezweckt die Förderung der Wissenschaft in Forschung und Lehre, insbesondere an der Technischen Universität Darmstadt. Dabei verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Ihre Tätigkeit ist in keiner Weise auf wirtschaftlichen Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen sie nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurückerhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden

  • durch Vorträge und Aussprachen in Präsenz-, virtuellen oder hybriden Versammlungen,
  • durch Beiträge zur Errichtung und Ausgestaltung von Instituten und Einrichtungen,
  • durch Bewilligung von Mitteln zur Lösung bestimmter wissenschaftlicher, technischer und künstlerischer Aufgaben in Forschung und Lehre,
  • durch Bildung von Ausschüssen zur Bearbeitung wichtiger Fragen, zur Mitarbeit in Instituten, zur Beratung in wissenschaftlichen, technischen und künstlerischen Angelegenheiten von Forschung und Lehre,
  • durch Bekanntgabe von Arbeiten, namentlich von solchen, bei denen die Vereinigung Mittel zur Verfügung gestellt hat,
  • durch Verleihung von Preisen für hervorragende wissenschaftliche Leistungen,
  • durch Förderung sozialer und kultureller Einrichtungen in Verbindung mit dem Hochschulbetrieb,
  • durch Verwaltung von Vermächtnissen und unselbstständigen Stiftungen, die der Förderung von Wissenschaft und Lehre dienen,
  • durch Vergabe von Stipendien.

§ 3

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft und Beiträge

§ 6

Sowohl Einzelpersonen als auch Körperschaften, Behörden, Gesellschaften, Unternehmungen, Verbände können Mitglieder der Vereinigung werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und die Bestätigung der Geschäftsstelle. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Mitgliedschaft verweigern.

§ 7

Die Höhe des Jahresbeitrages wird der Selbsteinschätzung jedes Mitgliedes überlassen; der Mindestbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. In Sonderfällen kann der Vorstand die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestbeiträge für Einzelpersonen ermäßigen. Einzelpersonen können nach Vollendung des 60. Lebensjahres ihren Beitrag durch Zahlung des 15fachen Mindestbeitrags auf Lebenszeit ablösen. Maßgebend für die Berechnung ist der im Jahre der Ablösung geltende Mindestbeitrag.

§ 8

Der Jahresbeitrag ist für jedes Vereinsjahr an die Vereinigung einzuzahlen.

§ 9

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Tod,
  • durch Austrittserklärung, die schriftlich an den Vorstand zu richten ist und erst nach dem Ende des Vereinsjahres wirksam wird,
  • durch Ausschluss aus wichtigem Grund nach Beschluss des Vorstandes, gegen den Berufung an die Mitgliederversammlung möglich ist.

§ 10

Um die Vereinigung besonders verdiente, mit ihr langjährig verbundene Personen können vom Vorstandsrat mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden bzw. virtuell anwesenden Vorstandsratsmitglieder zu Ehrenmitgliedern der Vereinigung ernannt werden; sie sind vom Mitgliedsbeitrag frei und haben dieselben Rechte wie die Mitglieder des Vorstandsrates. Ein um die Vereinigung besonders verdienter früherer Vorsitzender kann vom Vorstand zum Ehrenpräsidenten bestellt werden. Der Ehrenpräsident kann an allen Sitzungen (Präsenzsitzung, virtuelle Sitzung oder hybride Sitzung) des Vorstands und des Vorstandsrats beratend teilnehmen.

III. Verwaltung

§ 11

Verwaltungsorgane der Vereinigung sind:

  • A. der Vorstand
  • B. der Vorstandsrat
  • C. die Mitgliederversammlung

A. Vorstand

§ 12

Der Vorstand besteht aus bis zu neun Personen, mindestens aber vier. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, den Stellvertreter oder die Stellvertreterin und den Schatzmeister oder die Schatzmeisterin. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

§ 13

Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eins der oder die Vorsitzende des Vorstands oder der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin sein muss.

§ 14

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er kann mit der Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin betrauen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Details der Vorstandsarbeit und Geschäftsführung festgelegt werden. Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Vereinigung und verfügt über Anlage und Verwendung. Förderungen nach §2 ab einem Betrag von 25.000,00 EURO können nur mit Zustimmung des Vorstandsrates, solche ab einem Betrag von 50.000,00 EURO nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung geleistet werden. Sofern über bewilligte Mittel nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Benachrichtigung über die Bewilligung verfügt ist, fallen sie an die Vereinigung zurück.

§ 15

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit bzw. virtueller Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Vorstandssitzung kann als Präsenzsitzung, virtuelle Sitzung oder hybride Sitzung durchgeführt werden.

B. Vorstandsrat

§ 16

Der Vorstandsrat besteht aus

  • mindestens 20 und höchstens 50 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden,
  • dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin der Stadt Darmstadt,
  • dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität Darmstadt
  • bis zu zwölf Vertreterinnen und Vertreter der Fachbereiche der Universität, die für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt werden.

Welche Fachbereiche der Universität einzeln oder gemeinsam als Fachbereichsgruppe die Vertreterinnen und Vertreter zu d) entsenden, wird durch Beschluss des Vorstands festgelegt; das gleiche gilt für die Vertretung etwa künftig anstelle der Fachbereiche oder zu diesen hinzutretender sonstiger Organisationseinheiten der Universität. Die Vertreterinnen und Vertreter zu d) werden jeweils aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereichs von diesen gewählt, im Fall der Fachbereichsgruppen als gemeinsame Vertreterinnen und Vertreter, und vom Dekan oder der Dekanin bzw. von den zuständigen Dekaninnen und Dekanen dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Vorstandsrates benannt.

Von den Mitgliedern unter a) und d) scheidet mit Ende jedes Vereinsjahres ein Drittel aus, führt aber das Amt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung weiter. Sind bis zu diesem Zeitpunkt keine Vertreterinnen und Vertreter der Fachbereiche oder Fachbereichsgruppen benannt worden, kann die Mitgliederversammlung Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fachbereiche oder Fachbereichsgruppen, deren Vertreterinnen und Vertreter ausgeschieden sind, zu Mitgliedern des Vorstandsrates gemäß d) wählen. Wiederwahl bzw. Bestimmung von Vorstandsratsmitgliedern ist zulässig.

Die Verteilung der Ämter des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder Stellvertreterin und des Schriftführers oder der Schriftführerin regelt der Vorstandsrat unter sich.

§ 17

Der Vorstandsrat bildet den Beirat des Vorstandes. Er entscheidet in den ihm durch die Satzung nach §§ 7 und 11 vorbehaltenen Angelegenheiten und in Fragen, die ihm von der Mitgliederversammlung überwiesen werden. Er prüft den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, kann alle der Mitgliederversammlung vorzulegenden Anträge vorbereiten und Vorschläge für die Wahlen machen.

§ 18

Die Abstimmungen des Vorstandsrates können mündlich, schriftlich oder auf digitalem Weg erfolgen. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder muss eine Versammlung als Präsenzsitzung, virtuelle Sitzung oder hybride Sitzung einberufen werden. Der Vorstandsrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit bzw. virtueller Anwesenheit von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder. Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Der Vorstandsrat versammelt sich jährlich mindestens einmal (Präsenz-, virtuelle oder hybride Sitzung), jedenfalls in Verbindung mit der Mitgliederversammlung. Auf schriftlich begründeten Antrag von einem Viertel seiner Mitglieder ist innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrages bei dem oder der Vorsitzenden durch diesen eine Sitzung anzuberaumen. Die Vorstandsratssitzung kann als Präsenzsitzung, virtuelle Sitzung oder hybride Sitzung durchgeführt werden. Die Tätigkeit im Vorstandsrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung und für ihre Auslagen keine Entschädigung.

Das Stimmrecht der Mitglieder des Vorstandsrates kann auch auf digitalem Weg ausgeübt werden, wenn zu einer virtuellen Versammlung geladen wird oder wenn in der Einladung die alternative Teilnahme auf digitalem Wege zugelassen ist. Die Einzelheiten der Stimmrechtsausübung sind der Versammlung rechtzeitig bekannt zu machen.

C. Mitgliederversammlung

§ 19

Alljährlich findet unter der Leitung des oder der Vorsitzenden des Vorstandes eine ordentliche Mitgliederversammlung als Präsenz-, virtuelle oder hybride Sitzung der Mitglieder der Vereinigung statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand spätestens ein Jahr nach Abschluss des Vereinsjahres einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung (als Präsenz-, virtuelle oder hybride Sitzung) einberufen. Er ist dazu verpflichtet, sobald ein Fünftel der am Anfang des Vereinsjahres vorhandenen Mitglieder es schriftlich beantragt.

Die Mitglieder sind zu einer Mitgliederversammlung mindestens 20 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform im Sinne von § 126 b BGB, das heißt, insbesondere schriftlich oder per E-Mail an die letzte bekannte Adresse einzuladen. An Stelle einer Mitgliederversammlung in Präsenz kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung eingeladen werden. Der oder die Vorsitzende des Vorstandes entscheidet mit Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder über die Art der Durchführung. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

Der oder die Vorsitzende des Vorstandes kann mit Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder bestimmen, dass Mitglieder an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise digital ausüben können (hybride Mitgliederversammlung).

Die Mitgliederversammlung wird in einem nur für Mitglieder zugänglichen virtuellen Sitzungsraum durchgeführt, wenn zu einer virtuellen Mitgliederversammlung geladen wird. Gleiches gilt für Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen (hybride Mitgliederversammlung).

Wahlen sind geheim, wenn nicht einstimmig Wahl in anderer Weise beschlossen wird. Bei den übrigen Abstimmungen entscheidet der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin über die Art der Durchführung, sofern nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt. Wird ganz oder teilweise digital abgestimmt und ist geheime Abstimmung beschlossen, dann ist durch geeignete technische Vorkehrungen die Geheimhaltung bei der Ermittlung des Ergebnisses sicherzustellen.

§ 20

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung erstreckt sich insbesondere auf

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
  • Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung des Vorstandes und des Vorstandsrates;
  • die Wahl des Vorstandes und des Vorstandsrates;
  • Bewilligung von Förderungen gemäß §11;
  • Festlegung bzw. Änderung der Mitgliedsbeiträge;
  • Entgegennahme und Beratung von Anträgen und Anregungen aus dem Kreise der Mitglieder;
  • Wahl von Ausschüssen.

§ 21

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (in Präsenz-, virtueller oder hybrider Sitzung). Ergibt sich bei der Abstimmung über Anträge Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet in solchen Fällen das Los. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von mindestens Dreiviertel der anwesenden bzw. virtuell anwesenden Mitglieder.

Die Auflösung der Vereinigung kann nur mit der Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Dieser Beschluss kann durch schriftliche Abstimmung auch außerhalb der Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn eine vorausgegangene Mitgliederversammlung mit dem Antrag auf Auflösung befasst war, jedoch infolge zu geringer Teilnehmerzahl nicht mit der nötigen Mehrheit entscheiden konnte. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister zu unterzeichnen ist.

Das Stimmrecht der Mitglieder kann auch auf digitalem Weg ausgeübt werden, wenn zu einer virtuellen Mitgliederversammlung geladen wird oder wenn in der Einladung die alternative Teilnahme auf digitalem Wege zugelassen ist. Die Einzelheiten der Stimmrechtsausübung sind der Mitgliederversammlung rechtzeitig bekannt zu machen.

§ 22

In Verbindung mit Vereinsaktivitäten, die der Gewinnung und Bindung von Mitgliedern dienen, können Präsenz-, virtuelle oder hybride Vortragsveranstaltungen, Besichtigungen, Ausflüge und gesellschaftliche Veranstaltungen stattfinden, deren Rahmen und Gestaltung vom Vorstand zu beschließen ist.

Auflösung

§ 23

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Technische Universität Darmstadt, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige oder mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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