Perutz-Bertaut-Stiftung

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Perutz-Bertaut-Stiftung für Kristallographie

Die Europäische Gesellschaft für Kristallographie (offiziell: European Crystallographic Association, ECA) verleiht bei ihren Tagungen wissenschaftliche Preise:

1. Max Perutz-Preis für das Lebenswerk von Wissenschaftlern, die hervorragende Leistungen in der Kristallographie erbracht haben.

2. Erwin Felix Lewy Bertaut-Preis. Dieser Preis wird an jüngere Wissenschaftler verliehen, die hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Kristallographie und/oder Neuronenstreuung erbracht haben. Die Verleihung erfolgt hier alternierend mit der European Neutron Scattering Association, ENSA.

Zur Finanzierung dieser Preise wurde die unselbstständige gemeinnützige Stiftung für Kristallographie eingerichtet. Ein Grundkapital ist durch eine Einzahlung der ECA vorhanden, weitere Zustiftungen werden erfolgen.

Satzung

§1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Die Stiftung trägt den Namen “Perutz-Bertaut-Stiftung für Kristallographie”.

(2) Sie hat ihren Sitz in Darmstadt.

(3) Sie eine unselbständige, gemeinnützige Stiftung in der Verwaltung der Vereinigung von Freunden der Technischen Universität zu Darmstadt e.V.

§2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuergebünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO). Sie ist dabei selbstlos tätig.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kristallographie an der Technischen Universität Darmstadt und in Europa insbesondere durch die Verleihung von Preisen:

  • Max-Perutz-Preis für das Lebenswerk von hervorragenden Kristallographen
  • Erwin Felix Lewy Bertaut-Preis für jüngere Wissenschafter

(3) Die vorgenannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend..

(4) Die Empfänger der Preise haben keinen Anspruch gegenüber der Stiftung.

§3 Verwendung der Vermögenserträge

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes und zur Absicherung des Stiftungsvermögnes gegen inflatorische Einflüsse zu verwenden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 21.527,40 Euro ausgestattet.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

§5 Vorstand

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Dem Vorstand gehören an

  • der Vorsitzende der Vereinigung von Freunden der Technischen Universität Darmstadt e.V.
  • Ein Vertreter des Vorstandes der European Crystallographic Association
  • Ein Vertreter der kristallographischen Festkörperforschung an der TU Darmstadt

(3) Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§6 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel und Satzungsänderungen. Beschlüsse sind in Protokollen festzuhalten.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zweckändernde Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit.

(3) Der Vorstand soll zu mindestens einer Sitzung im Geschäftsjahr einberufen werden.

(4) Beschlüsse des Vorstandes können auch telefonische, brieflich oder per E-Mail herbeigeführt werden.

§7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§8 Vermögensfall

Sollte die Vereinigung von Freunden der Technischen Universität zu Darmstadt e.V. aufgelöst werden oder sonst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr zur Erfüllung des Stiftungszweckes in der Lage sein, soll das Stiftungsvermögen an die European Crystallographic Association und die European Neutron Scattering Assocaiation gemäß den eingebrachten Anteilen übergehen.