Beschlossen in den Hauptversammlungen am 11.12.1948, am 02.06.1961, am 26.05.1966, am 10.06.1969, am 28.11.1975, am 20.11.1987, am 26.11.1996, am 14.11.1997, am 26. 11.1999 und am 24.11.2000.
§ 1
Die Vereinigung von Freunden der Technischen Universität zu Darmstadt e.V. – Ernst-Ludwigs-Hochschulgesellschaft – wurde am 29. Juni 1918 errichtet und ist in Darmstadt in das Vereinsregister eingetragen. Sie hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Darmstadt. Das Vereinsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 2
Die Vereinigung bezweckt die Förderung der Wissenschaft in Forschung und Lehre, insbesondere an der Technischen Universität Darmstadt. Dabei verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Ihre Tätigkeit ist in keiner Weise auf wirtschaftlichen Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen sie nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurückerhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden
§ 3
Sowohl Einzelpersonen als auch Körperschaften, Behörden, Gesellschaften, Unternehmungen, Verbände können Mitglieder der Vereinigung werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
§ 4
Die Höhe des Jahresbeitrages wird der Selbsteinschätzung jedes Mitgliedes überlassen; der Mindestbeitrag wird durch Beschluß der Hauptversammlung festgelegt. In Sonderfällen kann der Vorstand die von der Hauptversammlung festgelegten Mindestbeiträge für Einzelpersonen ermäßigen. Einzelpersonen können nach Vollendung des 55. Lebensjahres ihren Beitrag durch Zahlung des 15fachen Mindestbeitrags auf Lebenszeit ablösen. Maßgebend für die Berechnung ist der im Jahre der Ablösung geltende Mindestbeitrag.
§ 5
Der Jahresbeitrag ist für jedes Vereinsjahr bis zum 01. Juni an die Vereinigung einzuzahlen. Nicht eingegangene Beiträge werden zweimal schriftlich angemahnt; zwei Jahre nach erfolgloser Anmahnung erlischt die Mitgliedschaft.
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt
§ 7
Um die Vereinigung besonders verdiente, mit ihr langjährig verbundene Personen können vom Vorstandsrat mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsratsmitglieder zu Ehrenmitgliedern der Vereinigung ernannt werden; sie sind vom Mitgliedsbeitrag frei und haben dieselben Rechte wie die Mitglieder des Vorstandsrates. Ein um die Vereinigung besonders verdienter früherer Vorsitzender kann vom Vorstand zum Ehrenpräsidenten bestellt werden. Der Ehrenpräsident kann an allen Sitzungen des Vorstands und des Vorstandsrats beratend teilnehmen.
§ 8
Verwaltungsorgane der Vereinigung sind:
A. Vorstand
Der Vorstand besteht aus neun Personen; dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, der gleichzeitig Schriftführer ist, und sechs Beisitzern. Er wird von der ordentlichen Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt und regelt die Verteilung der Ämter unter sich. Sechs Vorstandsmitglieder sollen nicht der Universität angehören, die weiteren drei Professoren der Technischen Universität Darmstadt sein. Mit Ende jedes Vereinsjahres scheidet ein Drittel der Vorstandsmitglieder aus, führt aber das Amt bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung weiter, in der Ersatz gewählt wird; Wiederwahl ist statthaft. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich; Auslagen in Ausführung des Amtes können ersetzt werden.
§ 10
Der Vorsitzende des Vorstandes und der Schatzmeister vertreten die Vereinigung in allen Angelegenheiten
§ 11
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er kann mit der Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer betrauen. Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Vereinigung und verfügt über Anlage und Verwendung. Ausgaben über 10.000,00 EURO können nur mit Zustimmung des Vorstandsrates, solche über 20.000,00 EURO nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geleistet werden. Sofern über bewilligte Mittel nicht innerhalb von 2 Jahren seit der Benachrichtigung über die Bewilligung verfügt ist, fallen sie an die Vereinigung zurück.
§ 12
Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens fünf seiner Mitglieder. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
B. Vorstandsrat
§ 13
Der Vorstandsrat besteht aus
Welche Fachbereiche der Universität einzeln oder gemeinsam als Fachbereichsgruppe die Vertreter zu d) entsenden, wird durch Beschluß des Vorstands festgelegt; das gleiche gilt für die Vertretung etwa künftig anstelle der Fachbereiche oder zu diesen hinzutretender sonstiger Organisationseinheiten der Universität. Die Vertreter zu d) werden jeweils aus dem Kreis der Hochschullehrer des Fachbereichs von diesen gewählt, im Fall der Fachbereichsgruppen als gemeinsame Vertreter, und vom Dekan bzw. von den zuständigen Dekanen dem Vorsitzenden des Vorstandsrates benannt.
Von den Mitgliedern unter a) und d) scheidet mit Ende jedes Vereinsjahres ein Drittel aus, führt aber das Amt bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung weiter. Sind bis zu diesem Zeitpunkt keine Vertreter der Fachbereiche oder Fachbereichsgruppen benannt worden, kann die Hauptversammlung Hochschullehrer der Fachbereiche oder Fachbereichsgruppen, deren Vertreter ausgeschieden sind, zu Mitgliedern des Vorstandsrates gemäß d) wählen. Wiederwahl bzw. Bestimmung von Vorstandsratsmitgliedern ist zulässig.
Sinkt die Zahl der Mitglieder des Vorstandsrates zu a) unter zwanzig, so ist vom Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung zwecks Neuwahl des Vorstandsrates einzuberufen. Die Verteilung der Ämter des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Schriftführers regelt der Vorstandsrat unter sich.
§ 14
Der Vorstandsrat bildet den Beirat des Vorstandes. Er entscheidet in den ihm durch die Satzung nach §§ 7 und 11 vorbehaltenen Angelegenheiten und in Fragen, die ihm von der Hauptversammlung überwiesen werden. Er prüft den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, kann alle der Hauptversammlung vorzulegenden Anträge vorbereiten und Vorschläge für die Wahlen machen.
§ 15
Die Verhandlungen des Vorstandsrates können mündlich oder schriftlich sein. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder muß mündlich verhandelt werden. Der Vorstandsrat ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder. Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Der Vorstandsrat versammelt sich jährlich mindestens einmal, jedenfalls in Verbindung mit der Hauptversammlung. Auf schriftlich begründeten Antrag von einem Viertel seiner Mitglieder ist innerhalb 8 Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorsitzenden durch diesen eine Sitzung anzuberaumen.
Die Tätigkeit im Vorstandsrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung und für ihre Auslagen keine Entschädigung.
C. Hauptversammlung
§ 16
Alljährlich findet unter der Leitung des Vorsitzenden des Vorstandes eine Hauptversammlung der Mitglieder der Vereinigung (ordentliche Hauptversammlung) statt. Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand nach Abschluß des Vereinsjahres und vor Ende des laufenden Kalenderjahres einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, sobald ein Fünftel der am Anfang des Vereinsjahres vorhandenen Mitglieder es schriftlich beantragt.
Die Mitglieder sind zu einer Hauptversammlung mindestens 20 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
§ 17
Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung erstreckt sich insbesondere auf
§ 18
Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ergibt sich bei der Abstimmung über Anträge Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet in solchen Fällen das Los.
Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von mindestens Dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung der Vereinigung kann nur mit der Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Dieser Beschluß kann durch schriftliche Abstimmung auch außerhalb der Hauptversammlung gefaßt werden, wenn eine vorausgegangene Hauptversammlung mit dem Antrag auf Auflösung befaßt war, jedoch infolge zu geringer Teilnehmerzahl nicht mit der nötigen Mehrheit entscheiden konnte.
Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister zu unterzeichnen ist.
§ 19
In Verbindung mit der Hauptversammlung können Vortragsveranstaltungen, Besichtigungen, Ausflüge und gesellschaftliche Veranstaltungen stattfinden, deren Rahmen und Gestaltung vom Vorstand zu beschließen ist.
Auflösung
§ 20
Im Fall der Auflösung der Vereinigung ist sicherzustellen, daß das Vermögen der Vereinigung auch weiterhin gemeinnützigen wissenschaftlichen Zwecken zugute kommt. Die Bestimmung darüber, wem das Vereinsvermögen zufällt, soll anläßlich der Beschlußfassung bzw. schriftlichen Abstimmung über die Auflösung (§ 18) getroffen werden; sie erfordert die gleiche Mehrheit wie der Auflösungsbeschluß. Unterbleibt eine solche Bestimmung, so fällt das Vermögen der Deutschen Forschungsgemeinschaft zu.